Regelungen zur Maklerprovision durch Gesetzgeber.

Maklerprovision wird "fairteilt"

Der Makler ist beiden Seiten "fairpflichtet"!

​Ist beim Immobilienverkauf ein Immobilienmakler im Spiel, fällt Provision an. Wer aber zahlt diese? Es gab bisher in Deutschland regional sehr unterschiedliche Provisionsregelungen. Mit Einführung des neuen Maklergesetzes gelten nun bundesweit einheitliche Regeln. Wir sagen Ihnen, was es zu beachten gilt.

Das Bestellerprinzip bei Vermietung ist seit 2015 klar geregelt – wer den Makler bestellt, der muss ihn auch bezahlen. Bei dem Kauf von Immobilien kam es hingegen öfter dazu, dass eine Vertragspartei (häufig der Käufer) die gesamte Maklerprovision zahlen musste. Um dies zu verhindern wird zukünftig in abgewandelter Form auch beim Immobilienkauf eine Regelung für die faire Teilung der Maklerprovision angewandt.

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser trat zum 23. Dezember 2020 in Kraft und regelt seitdem die Maklerkosten beim Immobilienkauf- und verkauf.
 
Mit in Kraft treten der neuen gesetzlichen Regelungen ist eine hälftige Teilung der Maklerprovision Pflicht, wenn der Makler aufgrund von zwei Maklerverträgen für Verkäufer und Käufer gleichermaßen tätig ist. Mit Abschluss des Kaufvertrages bekommt der Makler also vom Verkäufer die Provision gleicher Höhe ausgezahlt wie vom Käufer. Die Neuregelung der Maklerprovision definiert somit die Verteilung der Provision („FairTeilungsprinzip“), nicht jedoch ihre endgültige Höhe. Diese passt sich an die jeweiligen, regionalen Marktgegebenheiten an.

Damit die professionelle Maklerleistung nicht nur ein Versprechen bleibt, sollte die Vereinbarungen in Textform festgehalten werden. Ohnehin ist das nach neuem Maklergesetz jetzt Pflicht: Was bisher bei vielen freien Maklern mündlich abgesprochen oder per Handschlag vereinbart wurde, ist nach Inkrafttreten des Gesetzes nun nur noch in Textform gültig. Die Immobilienmakler der LBS Immobilien GmbH NordWest (LBSi NordWest) hielten schon vor der neuen Gesetzesregelung an dieser Praxis fest.
 
eilung der Provision - Der Makler ist nun beiden Seiten verpflichtet

Teilung der Provision - Der Makler ist nun beiden Seiten verpflichtet

paritätische Teilung

Von einem Provisionsnachlass profitieren Verkäufer und Käufer!

Da beide Parteien (Verkäufer und Käufer) gemäß dieser Regelung die gleiche Höhe an Maklerprovision zahlen, werden im Umkehrschluss auch beide Parteien bei einer Provisionsreduzierung partizipieren.

D. h. verringert sich der eine Provisionsanteil bspw. bei dem Verkäufer, profitiert damit auch automatisch der Käufer. Auch wenn der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig sein möchte, darf er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.

 
Die Maklerprovision wird nun von Verkäufer und Käufer gezahlt

Die Maklerprovision wird nun von Verkäufer und Käufer gezahlt

Ausnahmen & Vorteile

Gibt es Ausnahmen von der Regel bzw. was ist zu beachten?

Das neue Gesetz zur Provisionsteilung regelt ausschließlich den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei denen der Käufer als Verbraucher handelt. Wird beispielsweise eine Immobilie zur eigenen Nutzung erworben, trifft dies zu. Somit kann bei gewerblich handelnden Käufern weiterhin eine individuelle Maklerprovision vereinbart werden. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Verkäufer ausdrücklich wünscht, die Provision voll zu übernehmen. 

Grundsätzlich gilt aber die hälftige Provisionsverteilung. Gegen dieses Prinzip verstoßende Maklerverträge sind unwirksam. Der Kunde, der den Makler nicht ursprünglich bestellt hat, muss max. die Hälfte der Provision zahlen. Zudem ist dieser Kunde erst zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn die Zahlung durch den ersten Maklerkunden nachgewiesen ist.

 

Vorteile:

  • bundesweite Regelung schafft Transparenz und Vergleichbarkeit,
  • Senkung der Erwerbsnebenkosten für Immobilienkäufer,
  • Finanzielle Entlastung bei Käufer und Verkäufer durch Provisionsteilung,
  • Verpflichtung zur schriftlichen Provisionsfestsetzung.

Aus der Praxis

Was passiert, wenn ein Haus verkauft wird?

Ein Verkäufer erteilt dem Immobilienmakler den Maklerauftrag sein Haus zu verkaufen. Beide vereinbaren eine Provision von 3,57% (inkl. MwSt.) des Verkaufspreises. Eine Kaufinteressentin möchte ein Haus kaufen und schließt ebenfalls einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler über 3,57% (inkl. MwSt.) des Verkaufspreises. Nach etlichen Besichtigungen und längere Suche entscheidet sich die Kaufinteressentin für das Haus des Verkäufers.

Unterstellen wir nun beispielsweise die bisherigen Gegebenheiten des Berliner Immobilienmarktes - nach diesen hätte die Käuferin noch vor der Gesetzesänderung die ganzen 7,14 % (inkl. MwSt.) Maklerprovision alleine zahlen müssen - der Verkäufer aber nichts. Das neue paritätische „FairTeilungsprinzip“ schafft nun mehr Transparenz und entlastet vor allem die Käuferseite.
Die Maklerprovision ist nach dem Notartermin zu entrichten

Die Maklerprovision ist nach dem Notartermin zu entrichten

Tipps

Warum sollte man überhaupt einen Immobilienmakler beauftragen?

Auch wenn die neue Gesetzgebung den ein oder anderen Immobilienverkäufer dazu verleiten mag, es auf eigene Faust zu probieren und auf damit auf einen Immobilienmakler zu verzichten, so steht die Beauftragung eines Immobilien-Profis weiterhin vor allem für den hohen Qualitätsanspruch und das große Leistungsspektrum.

Die Erfahrung und Kompetenz eines professionellen Maklers sorgt dafür, dass sich Käufer und Verkäufer entspannt zurücklegen können. Allein die fachgerechte Einschätzung des Marktpreises einer Immobilie erfordert viel Erfahrung, Fingerspitzengefühl und Expertise. Die Immobilienmakler der LBSi NordWest haben stets das Ohr am Markt und nehmen auch kleinste lokale Marktschwankungen wahr, die ein Eigentümer, der in seinem Leben vielleicht eine oder zwei Immobilien verkauft, meist nicht erkennen kann.

Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die Rechtslage immer wieder geändert und für neue rechtliche Fallstricke gesorgt, die es beim Immobilienverkauf zu beachten gilt. Ein gutes Beispiel sind die energetischen Angaben zum Gebäude und dem Energieausweis. Auch hier zeichnen sich die Immobilienmakler der LBSi NordWest durch Fachexpertise aus. Stetige Seminare, Workshops und IHK-Lehrgänge gehören selbstverständlich zur jährlichen Fortbildung eines Profis dazu.

Die Immobilienmakler*innen der LBSi NordWest bieten ein umfangreiches Leistungsspektrum mit viel Markterfahrung, was dazu beiträgt, dass die Immobilie treffsicher zu einem marktgerechten Preis den Besitzer wechselt. Der Verkauf einer Immobilie wird von den Immobilienmaklern*innen der LBSi NordWest nicht nur bestens vorbereitet, es kommen auch innovative Marketingtechniken zum Einsatz, wie die 360 Grad Besichtigung, die sich besonders in der Corona-Krise bewährt hat. Auch die Erstellung eines hochwertigen und aussagekräftigen Exposés, sowie erstklassige Objekt-Fotos gehören zum Standardrepertoire. Visualisierungsmethoden wie bspw. das digitale Home Staging helfen dabei, die optimale Vermarktungsstrategie auch für herausfordernde Objekte zu realisieren.

Die Immobiliemakler der LBSi NordWest kennen sich bestens mit den Bedürfnissen von Verkäufern und Käufern aus und begleiten sie vor, während und nach dem Verkauf. Insbesondere wenn eine Veränderung der Lebenssituation dafür gesorgt hat, dass die Immobilie verkauft werden muss, ist allerhöchste Sorgfalt angebracht. Werden beispielsweise Marktpreise falsch angesetzt, kann die Vermarktungsdauer, trotz allgemeinem Nachfragehoch, auf einmal unnötig in die Länge gezogen werden.

In allen Phasen des Immobilienverkaufs sind langjährige Marktkenntnis und Erfahrung die entscheidenden Erfolgsfaktoren. Ohne professionelle Begleitung ist der selbständige und in Eigenregie durchgeführte Verkaufsprozess nur mit einem hohen Einsatz an Zeit und Aufwand möglich. Ein Immobilienmakler der LBSi NordWest ist in erster Linie ein kompetenter Begleiter und persönlicher Kümmerer, der dem Verkäufer den Rücken frei hält, um seine Veränderung und den bevorstehenden Lebensabschnitt meistern zu können.


 
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Wichtiger Hinweis: Die vorangehenden Texte dienen der ersten Information und  Orientierung. Sie sind keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Fachberatung durch einen Notar oder Anwalt.