Die Mieterselbstauskunft: Das ist erlaubt


Die Vorlage einer Mieterselbstauskunft dient in vielen Fällen eine Entscheidungsgrundlage für Vermieter, welcher Bewerber den Zuschlag erhält. Und das, obwohl die Selbstauskunft nicht verpflichtend ist. Daher ist es hilfreich, sich darüber zu informieren, welche Informationen Sie in die Auskunft schreiben sollten und welche Angaben Sie nicht machen müssen.

 
Inhalt:
  • Mieterselbstauskunft: Was ist das?
  • Welche Fragen dürfen Vermieter bei der Mieterselbstauskunft stellen?
  • Was sollte in einer Mieterselbstauskunft enthalten sein?
  • Tipps zum Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft
Was ist das?

Mieterselbstauskunft: Was ist das?

Eine Mieterselbstauskunft ist eine Selbstauskunft eines Mietinteressenten gegenüber dem Vermieter. In dieser Selbstauskunft sind Informationen über die wirtschaftliche, soziale und persönliche Situation des Mietinteressenten enthalten. Vermieter verlangen diese Informationen, um sich einen Eindruck darüber zu verschaffen, wem sie ihre Immobilie anvertrauen.
Das Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft ist gesetzlich nicht verpflichtend, allerdings entscheiden sich Vermieter häufig gegen Bewerber, die die Selbstauskunft verweigern.
Fragen

Welche Fragen dürfen Vermieter bei der Mieterselbstauskunft stellen und welche nicht?

Im Allgemeinen gilt, dass der Vermieter in einer Mieterselbstauskunft nur solche Daten abfragen darf, die sich direkt auf das potenzielle Mietverhältnis beziehen. Nach dem Prinzip der Datenminimierung müssen die Fragen für den Zweck angemessen und auf ein notwendiges Maß beschränkt sein. Zudem verändern sich je nachdem, in welcher Phase sich die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter befindet (z.B. Besichtigung, Vertragsabschluss) die Fragen, die der Vermieter stellen darf.

Erlaubte Fragen in der Mieterselbstauskunft

Die in einer Mieterauskunft erlaubten Fragen sind solche, die im Bereich des berechtigten Interesse des Vermieters liegen. Erlaubt sind damit Fragen:
  • zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
     
  • zu weiteren Personen, die in die Wohnung einziehen werden
     
  • zu Beruf bzw. Arbeitsverhältnis
     
  • zur Bonität und finanziellen Situation (bspw. Einkommen, Schuldenfreiheit, SCHUFA-Auskunft)
     
  • evtl. Fragen zur Nutzung der Mietwohnung (z.B. ob eine Haustierhaltung oder gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist)

 

Umstrittene Fragen in der Mieterselbstauskunft

Fragen zum privaten Bereich sind wie vor umstritten, da das berechtigte Interesse des Vermieters an diesen Teilen des Privatlebens umstritten ist. Dazu gehören Fragen nach dem:
  • Familienstand (nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat)
     
  • Vormietverhältnis

 

Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft

Bei den unzulässigen Fragen, die Vermieter nicht in der Mieterselbstauskunft abfragen dürfen, handelt es sich hauptsächlich um Details zum Privatleben des Vermieters. Mietinteressenten müssen diese Fragen nicht beantworten. In diesen Fällen sind auch nicht korrekte Angaben erlaubt. Unzulässig ist die Abfrage von Informationen zu:
  • Religion
     
  • Parteizugehörigkeit
     
  • Mitgliedschaft in Mieterverein o.Ä.
     
  • Kinderwunsch / Familienplanung
     
  • Vorstrafen / Ermittlungsverfahren
     
  •  persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten
     
  • Gesundheitszustand / Suchterkrankungen / gesetzlicher Betreuung
Frau freut sich und hält ihr Handy in der Hand

Mieterselbstauskunft gewissenhaft ausfüllen und über die neue Wohnung freuen.

Mieterselbstauskunft

Was sollte eine Mieterselbstauskunft enthalten?

Grundsätzlich müssen Sie in der Mieterauskunft keine Fragen beantworten, die Sie nicht beantworten möchten. Dennoch ist es sinnvoll, dem potenziellen Vermieter die grundlegenden Informationen zu übermitteln. Zu den Fragen, die Sie in jedem Fall beantworten sollten, zählen alle zulässigen Fragen, die ein Vermieter gesetzlich in der freiwilligen Mieterselbstauskunft abfragen darf.

In der Theorie dürfen Sie die Antwort auf die Fragen zwar verweigern, allerdings wirkt sich das in der Regel nur zu Ihrem Nachteil aus. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer in Ihr Haus oder Ihre Wohnung einzieht. Mieter, die die Selbstauskunft nicht ausfüllen, werden daher oft im Bewerbungsprozess vernachlässigt. Eine Selbstauskunft für Vermieter hat meist folgende Bestandteile:
  • Einleitung (Angabe der Objektnummer bzw. Beschreibung der Immobilie, für die Sie sich interessieren)
     
  • Zeitpunkt des Mietbeginns
     
  • Rechtliche Erläuterungen (z.B. Hinweis auf Freiwilligkeit und Wahrheit der Angaben)
     
  • Persönliche Angaben (Kontaktdaten der Mietinteressenten, Informationen zu Beruf, Nettogehalt, Arbeitsverhältnis, ggf. Informationen zu weiteren Mitbewohnern)
     
  • Rechtliche Angaben (z.B. Informationen zu Mietrückständen, Räumungsklagen)
     
  • Angaben zu Sozialleistungen (z.B. wenn ein Amt die Miete übernimmt)
     
  • Einwilligung zur SCHUFA-Abfrage
     
  • Erklärung zu Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben sowie zur Verpflichtung des Vermieters, die Angaben nur für den vorliegenden Zweck nutzt und sie vernichtet, wenn das Mietverhältnis nicht zustande kommt

Expertentipps

Tipps zum Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft

Anstatt die vom Vermieter auf der Website oder persönlich bei der Wohnungsbesichtigung bereitgestellte Mieterselbstauskunft auszufüllen, kann es sinnvoll sein, einen eigenen Vordruck zu verwenden. Damit umgehen Sie von Anfang an unzulässige Fragen durch den Vermieter und ziehen keinen Nachteil daraus, diese Fragen unbeantwortet zu lassen. Zudem hinterlassen Sie einen positiven Eindruck, wenn Sie den selbst mitgebrachten Vordruck bereits ausgefüllt zur Besichtigung mitbringen, denn damit zeigen Sie Interesse.

Abseits davon sollten Sie sich im Vorhinein informieren, welche Fragen nach der aktuellen Rechtsprechung in einer Mieterselbstauskunft tatsächlich zulässig sind und welche nicht. Ein weiterer Tipp: Wenn die Frage nach der SCHUFA-Auskunft nicht weiter spezifiziert ist, genügt in der Regel das Vorlegen der SCHUFA-Verbraucherauskunft anstatt der deutlich umfangreicheren SCHUFA-Eigenauskunft.

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Fazit

Transparenz schafft Vertrauen

Die freiwillige Mieterselbstauskunft ist ein Element, das Sie nutzen können, um Ihre Chancen auf eine Wohnung oder ein Haus zu verbessern. Indem Sie dem Vermieter von Anfang an relevante Informationen offenlegen, schaffen Sie Transparenz und Vertrauen. Gerade in beliebten Wohngegenden und bei stark nachgefragten Immobilien kann das den Unterschied zwischen Zu- und Absage machen.

 

FAQ

Sind Mieter dazu verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft vorzulegen?

Grundsätzlich ist kein Mietinteressent dazu verpflichtet, dem Vermieter einer Immobilie persönliche Angaben zu machen. Die Chance, eine Zusage für eine Immobilie zu erhalten, sinkt bei einer Verweigerung allerdings meist stark.


Was kostet eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft ist kostenlos und lässt sich mithilfe entsprechender Vorlagen einfach selbst erstellen. Lediglich bestimmte Bestandteile der Selbstauskunft können kostenpflichtig sein, bspw. die SCHUFA-Auskunft.


Wie bekomme ich die Mieterselbstauskunft?

Allgemein gibt es drei Varianten, die Mieterselbstauskunft zu erhalten. Der Vermieter kann sie vor dem ersten Besichtigungstermin online zur Verfügung stellen oder sie während der Besichtigung direkt an die Interessenten verteilen. Eine dritte Option ist, dass Sie selbst eine Vorlage nutzen bzw. erstellen und diese zur Besichtigung mitbringen.


Was passiert mit den Daten der Bewerber aus einer Mieterselbstauskunft?

Grundsätzlich dürfen Vermieter bei der ersten Besichtigung nur sehr wenige Daten über die Bewerber abfragen. Je weiter der Prozess in Richtung des Kaufvertrags voranschreitet, desto mehr Informationen darf der Vermieter einholen. In Ihrer Mieterselbstauskunft können Sie den Vermieter schriftlich dazu verpflichten, die Angaben nur für den vorliegenden Zweck zu nutzen und sie zu vernichten, wenn das Mietverhältnis nicht zustande kommt.



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Wichtiger Hinweis: Die vorangehenden Texte dienen der ersten Information und  Orientierung. Sie sind keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Fachberatung durch einen Notar oder Anwalt.