Die Mieterselbstauskunft: Das ist erlaubt
- Mieterselbstauskunft: Was ist das?
- Welche Fragen dürfen Vermieter bei der Mieterselbstauskunft stellen?
- Was sollte in einer Mieterselbstauskunft enthalten sein?
- Tipps zum Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft
Mieterselbstauskunft: Was ist das?
Das Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft ist gesetzlich nicht verpflichtend, allerdings entscheiden sich Vermieter häufig gegen Bewerber, die die Selbstauskunft verweigern.
Welche Fragen dürfen Vermieter bei der Mieterselbstauskunft stellen und welche nicht?
Erlaubte Fragen in der Mieterselbstauskunft
- zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
- zu weiteren Personen, die in die Wohnung einziehen werden
- zu Beruf bzw. Arbeitsverhältnis
- zur Bonität und finanziellen Situation (bspw. Einkommen, Schuldenfreiheit, SCHUFA-Auskunft)
- evtl. Fragen zur Nutzung der Mietwohnung (z.B. ob eine Haustierhaltung oder gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist)
Umstrittene Fragen in der Mieterselbstauskunft
- Familienstand (nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat)
- Vormietverhältnis
Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft
- Religion
- Parteizugehörigkeit
- Mitgliedschaft in Mieterverein o.Ä.
- Kinderwunsch / Familienplanung
- Vorstrafen / Ermittlungsverfahren
- persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten
- Gesundheitszustand / Suchterkrankungen / gesetzlicher Betreuung
Mieterselbstauskunft gewissenhaft ausfüllen und über die neue Wohnung freuen.
Mieterselbstauskunft
Was sollte eine Mieterselbstauskunft enthalten?
In der Theorie dürfen Sie die Antwort auf die Fragen zwar verweigern, allerdings wirkt sich das in der Regel nur zu Ihrem Nachteil aus. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer in Ihr Haus oder Ihre Wohnung einzieht. Mieter, die die Selbstauskunft nicht ausfüllen, werden daher oft im Bewerbungsprozess vernachlässigt. Eine Selbstauskunft für Vermieter hat meist folgende Bestandteile:
- Einleitung (Angabe der Objektnummer bzw. Beschreibung der Immobilie, für die Sie sich interessieren)
- Zeitpunkt des Mietbeginns
- Rechtliche Erläuterungen (z.B. Hinweis auf Freiwilligkeit und Wahrheit der Angaben)
- Persönliche Angaben (Kontaktdaten der Mietinteressenten, Informationen zu Beruf, Nettogehalt, Arbeitsverhältnis, ggf. Informationen zu weiteren Mitbewohnern)
- Rechtliche Angaben (z.B. Informationen zu Mietrückständen, Räumungsklagen)
- Angaben zu Sozialleistungen (z.B. wenn ein Amt die Miete übernimmt)
- Einwilligung zur SCHUFA-Abfrage
- Erklärung zu Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben sowie zur Verpflichtung des Vermieters, die Angaben nur für den vorliegenden Zweck nutzt und sie vernichtet, wenn das Mietverhältnis nicht zustande kommt
Expertentipps
Tipps zum Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft
Abseits davon sollten Sie sich im Vorhinein informieren, welche Fragen nach der aktuellen Rechtsprechung in einer Mieterselbstauskunft tatsächlich zulässig sind und welche nicht. Ein weiterer Tipp: Wenn die Frage nach der SCHUFA-Auskunft nicht weiter spezifiziert ist, genügt in der Regel das Vorlegen der SCHUFA-Verbraucherauskunft anstatt der deutlich umfangreicheren SCHUFA-Eigenauskunft.
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Transparenz schafft Vertrauen
FAQ
Grundsätzlich ist kein Mietinteressent dazu verpflichtet, dem Vermieter einer Immobilie persönliche Angaben zu machen. Die Chance, eine Zusage für eine Immobilie zu erhalten, sinkt bei einer Verweigerung allerdings meist stark.
Eine Mieterselbstauskunft ist kostenlos und lässt sich mithilfe entsprechender Vorlagen einfach selbst erstellen. Lediglich bestimmte Bestandteile der Selbstauskunft können kostenpflichtig sein, bspw. die SCHUFA-Auskunft.
Allgemein gibt es drei Varianten, die Mieterselbstauskunft zu erhalten. Der Vermieter kann sie vor dem ersten Besichtigungstermin online zur Verfügung stellen oder sie während der Besichtigung direkt an die Interessenten verteilen. Eine dritte Option ist, dass Sie selbst eine Vorlage nutzen bzw. erstellen und diese zur Besichtigung mitbringen.
Grundsätzlich dürfen Vermieter bei der ersten Besichtigung nur sehr wenige Daten über die Bewerber abfragen. Je weiter der Prozess in Richtung des Kaufvertrags voranschreitet, desto mehr Informationen darf der Vermieter einholen. In Ihrer Mieterselbstauskunft können Sie den Vermieter schriftlich dazu verpflichten, die Angaben nur für den vorliegenden Zweck zu nutzen und sie zu vernichten, wenn das Mietverhältnis nicht zustande kommt.